Rn. 310

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Schließlich führen ggf auch die in § 10 Abs 1a Nr 4 EStG genannten Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu sonstigen Einkünften beim Empfänger iSd § 22 Nr 1a EStG. Nach § 10 Abs 1a Nr 4 EStG sind Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs nach den §§ 2022 u 26 VersAusglG und nach den §§ 1587f, 1587g u 1587i BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beim Verpflichteten als SA abzugsfähig, soweit die den Ausgleichszahlungen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt estpfl ist.

Zu weiteren Einzelheiten bzgl § 10 Abs 1a Nr 4 EStG wird auf die entsprechende Kommentierung verwiesen, s § 10 Rn 649ff (Hoheisel/Tippelhofer).

 

Rn. 311

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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