Rn. 306

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unter § 22 Nr 1a EStG fallen auch die als beim Leistenden als SA zu behandelnden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden, lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 2 EStG.

Dabei wird es sich häufig um Vermögensübertragungen unter Lebenden handeln, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbe erfolgen. Da in diesen Fällen eine widerlegbare Vermutung dafür spricht, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenden Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden ist, wären die Versorgungsleistungen eigentlich als Unterhaltsleistungen der Privatsphäre zuzuordnen und einerseits nach § 12 Nr 2 EStG beim Verpflichteten nicht abzugsfähig sowie andererseits beim Empfänger nicht steuerbar. Da die Versorgungsleistungen jedoch gemäß § 10 Abs 1a Nr 2 EStG beim Verpflichteten als SA abzugsfähig sind, wird über § 22 Nr 1a EStG sichergestellt, dass die Bezüge einmal der Besteuerung unterworfen werden, und zwar dort, wo die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht wird.

Zu weiteren Einzelheiten bzgl § 10 Abs 1a Nr 2 EStG wird auf die entsprechende Kommentierung verwiesen, s § 10 Rn 450ff (Hoheisel/Tippelhofer).

 

Rn. 307

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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