Rn. 680

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird eine Kaufpreisforderung längerfristig gestundet, so bezieht der Verkäufer eines zum PV gehörenden WG neben der auf den Kaufpreis zu verrechnenden Tilgungsleistung auch einen Zinsanteil. Dies gilt nicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Verzinsung, sondern auch dann, wenn die Parteien eine Verzinsung ausgeschlossen haben (BFH v 08.12.1992, VIII B 74/91; nachgehend BVerfG v 07.06.1993, 2 BvR 335/93, HFR 1993, 542).

Die Aufspaltung der Kaufpreisforderung in einen Tilgungsteil und einen Zinsteil ist gemäß § 12 Abs 3 S 1 BewG bei allen Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, vorzunehmen (BFH v 21.10.1980, VIII R 190/78, BStBl II 1981, 160). Die Zerlegung einer gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil mit der Folge, dass der Zinsanteil als Einnahme aus KapVerm zu besteuern ist, kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung weitgehend offengelassen haben (BFH v 14.02.1984, VIII R 41/82, BStBl II 1984, 550; BFH v 28.10.1998, X R 96/96, BStBl II 1999, 217).

Für die Abzinsung ist normalerweise ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zu Grunde zu legen (§ 12 Abs 3 S 2 BewG; BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454); es bleibt jedoch den Vertragsparteien unbenommen, von einem höheren Rechnungszinsfuß auszugehen.

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