Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Mitunternehmeranteile gegen Zahlung von Kaufpreisraten veräußert, so ist in den Ratenzahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten, wenn der Kaufpreis längerfristig gestundet wurde.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG § 12 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ratenweise zu tilgende Ausgleichzahlung für die Übertragung von Mitunternehmer- und Gesellschaftsanteilen abzuzinsen und in Höhe des Zinsanteils bei dem ausscheidenden Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.

Der Kläger war gemeinsam mit B an folgenden Gesellschaften beteiligt:

* B OHG

* B Ingenieurgesellschaft mbH (Geschäftsanteil des Klägers: 100.000 DM)

* B Grundstücks- GmbH & Co. KG (Kommanditanteil des Klägers: 100.000 DM)

* Verwaltungsgesellschaft B GmbH (Geschäftsanteil des Klägers: 25.000 DM)

* Eigentümergemeinschaft B GbR als Eigentümer je eines Hausgrundstükkes X-Straße in G und Y-Straße in R

Der Kläger schloss mit B am 23. Juni 1999 zur Urkunde des Notars N (UR-Nr. .../1999) einen Auseinandersetzungsvertrag, wonach der Kläger aus sämtlichen Gesellschaften ausscheiden und die Mitunternehmeranteile bzw. die GmbH-Geschäftsanteile auf B übertragen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich B zum Ausgleich der ihm übertragenen Rechte, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.110.000 DM zu bezahlen. Dieser Betrag sollte sich um weitere 390.000 DM als Gegenleistung für ein mögliches Ausscheiden des Klägers aus der Grundstücks-GbR erhöhen. Unter § 2 Abs. 2 wurde hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten folgendes vereinbart:

§ 2 Abfindung (1) ...

(2) Herrn B wird nachgelassen, den vorgenannten Betrag in vierteljährlichen Raten von jeweils 75.000 DM, fällig seit dem 01. Januar 1999, an Herrn K (Kläger) zu zahlen. Auf die ersten Raten sind alle seit dem 01. Januar 1999 von Herrn B getätigten Gesellschafter-Entnahmen anzurechnen.

Auf die Dauer von zehn Jahren, also bis zum Ende des Jahres 2008, ist die unter Ziffer (1) vereinbarte Abfindung nicht zu verzinsen. Fällige Raten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden, sind bis zur Zahlung mit 6 % p.a. zu verzinsen.

Die am 01. Januar 2009 noch offene Restschuld ist mit 6 % p.a. zu verzinsen. Herr K gestattet Herrn B, diese Restschuld innerhalb von weiteren fünf Jahren, also bis zum Ende des Jahres 2013, in gleichen vierteljährlichen Raten, fällig jeweils zum ersten des Quartals, auszugleichen. Herr B ist berechtigt, abweichend von diesem Ratenzahlungsplan Sondertilgungen vorzunehmen.

Sollte Herr B von seinem Recht Gebrauch machen, die BGB-Gesellschaft hinsichtlich des Grundstücks X-Straße im Sinne des § 1 Ziffer 5a) auseinanderzusetzen, gilt es als vereinbart, dass der dann geschuldete Ausgleichsbetrag von 390.000 DM die in § 2 Absatz (1) vereinbarte Abfindung erhöht und dass der Erhöhungsbetrag zum Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung wird.

Wegen der vorstehenden Ratenzahlungsverpflichtung unterwirft sich Herr B Herrn K gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Herr B ist berechtigt, ab Fälligkeit der jeweiligen Rate jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde hinsichtlich aller fälligen Raten zu verlangen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.01.2000 schied der Kläger mit Wirkung zum 31.12.1999 auch aus der Grundstücks-GbR aus.

In seiner Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) für 1999 erklärte der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsverlust in Höhe von ./. 388.605 DM. Diesen Veräußerungsverlust hatte der Kläger wie folgt ermittelt:

Gesellschaft

Kaufpreis

(in DM)

Kaufpreis

abgezinst

Kapitalkonto

Veräußerungsergebnis

B Grund. GmbH & Co. KG

462.781

270.933

683.340

- 412.407

B OHG

2.756.082

2.118.490

2.165.120

- 46.630

B GmbH

299.972

175.614

100.000

75.614

Verwaltungsges. B

12.500

7.318

12.500

- 5.182

Gesamt

2.572.355

- 388.605

Hinsichtlich der von dem Kläger vorgenommenen Berechnung der abgezinsten Kaufpreise wird auf die Aufstellung Bl. 32/33 Band V ESt-Akten Bezug genommen.

In dem ESt-Bescheid 1999 vom 18.04.2001 berücksichtigte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers rechnete der Beklagte dem Kläger zusätzliche Zinserträge in Höhe von 129.900 DM zu. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kaufpreis, den B in Höhe von insges. 4,5 Millionen DM schulde, in den ersten 10 Jahren zinsfrei mit 75.000 DM vierteljährlich zu tilgen sei. In unverzinslichen Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betrage, sei auch dann ein Zinsanteil enthalten, wenn die Vertragsparteien die Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen hätten (Hinweis auf BFH v. 21.10.1980, BStBl II 1981, 160). Der Zinsanteil sei bei Zufluss gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Der Zinsanteil sei bis zum 31.12.2008 durch Abzinsung der Kaufpreisforderung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln...

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