Rn. 291

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein Vermögensvorteil kann jeder Vorteil in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs 1 EStG) sein. Ein Vorteil kann auch in ersparten Aufwendungen oder in der Überlassung von Nutzungen liegen. Sofern Nutzungen einem Gesellschafter zukommen, hat dieser Vorteil Einfluss auf das Einkommen der Gesellschaft.

Die Übernahme von Aufwendungen der Gesellschaft für einen Gesellschafter führt ebenfalls zu einer vGA, denn sie erfolgt im Interesse des Gesellschafters, nicht der Gesellschaft. Damit stellt die Kostenübernahme eine Ausgabenersparnis beim Gesellschafter und einen Mittelabfluss bei der Gesellschaft dar.

Die Korrektur kann nur über die Hinzurechnung durch vGA erfolgen, da eine KapGes keine private Sphäre hat (zB BFH v 27.06.2016, BStBl II 2017, 214; BFH v 08.08.2001, BStBl II 2003, 487).

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