Rn. 470l
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
War bis Ende 2017 ein Fonds nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG persönlich von der KSt und auch von der GewSt befreit, gilt heute im Grundsatz eine StPfl für alle Investmentfonds mit bestimmten inländischen Einkünften. Von der GewSt ist ein Fond idR befreit (s § 15 InvStG 2018). Einzelheiten s Delp, DB 2017, 447.
Rn. 471
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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