Rn. 469

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wie der Erwerb eigener Anteile und die Einziehung von Gesellschaftsanteilen ist mE auch die Ausschließung säumiger Gesellschafter (Kaduzierung) gemäß § 21 GmbHG bzw gemäß § 64 AktG zu behandeln. Die Gesellschafter verlieren ihre Mitgliedschaftsrechte, die Gesellschaftsanteile werden zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. Die unter a) und b) (s Rn 464ff) genannten Beurteilungskriterien sind auch hier anzuwenden (s § 17 Rn 148 (Karrenbrock); Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 30 (42. Aufl)).

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