Rn. 470e

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Da bestimmte inländische Erträge bereits auf Ebene des Fonds der KSt unterliegen, soll durch eine typisierende Freistellung der Erträge eine Doppelbesteuerung beim Fonds und beim Anleger vermieden werden. Hierzu werden die Investmenterträge beim Anleger teilweise von der Besteuerung freigestellt. Die Teilfreistellungen werden pauschal gewährt und korrespondieren nicht mit der tatsächlichen Steuerbelastung auf Ebene des Fonds.

Nach § 10 Abs 1 bis 3 InvStG 2018 werden Investmenterträge (auch negative Erträge) aus den verschiedenen Fondsarten zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei gestellt:

 
Fondsart natürliche Personen mit Anteil im
PV BV

Aktienfonds (§ 2 Abs 6 InwStG 2018):

Fortlaufend > 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen angelegt (hierzu gehören insb Aktien).
30 % 60 %

Mischfonds (§ 2 Abs 7 InwStG 2018):

Fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen angelegt.
15 % 30 %

Immobilienfonds (§ 2 Abs 9 InvStG 2018):

Fortlaufend > 50 % des Aktivvermögens in Immobilien angelegt.
60 % 60 %

Auslandsimmobilienfonds (§ 2 Abs 9 InvStG 2018 iVm § 20 Abs 3 S 1 Nr 2 InvStG 2018):

Fortlaufend > 50 % in Auslandsimmobilien angelegt.
80 % 80 %

Bei sonstigen Investmentfonds sind die Erträge vom Anleger in voller Höhe zu versteuern.

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