Rn. 1572

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs 2 Nr 1 EStG gehört der Gewinn aus der Erzielung von Einkünften aus KapVerm dann, wenn das KapVerm Bestandteil des notwendigen oder gewillkürten BV bzw des Sonder-BV ist. Das ist zB der Fall bei Dividenden auf Aktien, die zum BV gehören. Ebenso gehören Gewinnanteile, die ein gewerblicher Unternehmer dafür erhält, dass er sich als typischer stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt hat, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Erhält ein Angehöriger eines freien Berufes Verzugszinsen, so sind diese als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einzuordnen. Da die Darlehensforderung eines StB gegen seinen Mandanten notwendiges BV ist, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (BFH v 22.04.1980, VIII R 236/77, BStBl II 1980, 571), sind die hierauf entfallenden Zinszahlungen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Nicht zum notwendigen BV und damit zu den Einkünften aus KapVerm gehört hingegen die Beteiligung eines StB an einer der Steuerberatung wesensfremden GmbH (BFH v 22.01.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564; BFH v 10.04.2019, X R 28/16, BStBl II 2019, 474).

Wertpapiere können in das BV eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, zB in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Für einen unmittelbaren Zusammenhang von Wertpapieren mit dem freiberuflichen Betrieb reicht es

  • weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind,
  • noch, dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind,
  • noch, dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten BV kommt nicht in Betracht, wenn die vom Betriebsinhaber erworbenen Wertpapiere der Erschließung einer eigenen Einkaufsquelle dienen (BFH v 17.05.2011, VIII R 1/08, BStBl II 2011, 862).

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