Rn. 26

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Einkünfte aus KapVerm nach § 20 EStG sind wegen § 20 Abs 8 EStG gegenüber den anderen Einkunftsarten, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus VuV (zB bei der sogenannten Betriebsaufspaltung, s § 15 Rn 314 (Bitz), unechte Betriebsaufspaltung) subsidiär.

Verhältnis zu Gewinneinkünften

Für die Annahme eines Gewerbebetriebes bedarf es neben der Legaldefinition des § 15 Abs 2 EStG noch des von der Rspr geforderten Merkmals der Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung (BFH v 11.10.2012, BStBl II 2013, 538 Rz 49). Insbesondere beim Handel mit festverzinslichen Wertpapieren, wie mit Aktien, stellt sich die Frage, ob der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist (auch s § 15 Rn 135 (Bitz)). Nach Ansicht der FinVerw wird dieser Rahmen unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang

  • auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden,
  • zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden,
  • die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden,
  • aus den Geschäften für fremde Rechnung Gewinne erzielt werden sollen und
  • alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern (BFH v 04.03.1980, BStBl II 1980, 389).

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grds noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" iSd § 1 Abs 3d S 2 KWG bzw eines "Finanzunternehmens" iSd § 1 Abs 3 KWG nicht vergleichbar ist. Für ein Wertpapierhandelsunternehmen ist ein Tätigwerden "für andere", vor allem ein Tätigwerden "für fremde Rechnung" kennzeichnend. Finanzunternehmen werden zwar – insoweit nicht anders als private Anleger – für eigene Rechnung tätig, zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betreiben, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilnehmen (s H 15.7 Abs 9 EStH 2021 "An- und Verkauf von Wertpapieren"; BHF v 30.07.2003, BStBl II 2004, 408).

Freiberufler können auch Wertpapiere als gewillkürtes BV behandeln, sofern dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Für einen solchen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem freiberuflichen Betrieb reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind (BFH v 06.03.1991, BStBl II 2991, 829), noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind (BFH v 04.07.1990, BStBl II 1990, 817), noch dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen (BFH v 04.04.1973, BStBl II 1973, 628; BFH v 10.11.2004, BStBl II 2005, 431; BFH v 17.01.2006, BStBl II 2006, 434). Für Wertpapiere als gewillkürtes Sonder-BV bei PersGes s FG Köln v 24.03.2015, EFG 2015, 1510 und s § 15 Rn 72 (Bitz). Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu den Einkünften des § 20 EStG führen, sind grds getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem StPfl im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt. Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Ein solches Hilfsgeschäft kann zB vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht (BFH v 17.05.2001, BStBl II 2011, 862 Rz 29 und 30).

Verhältnis zu Überschusseinkünften

Die Subsidiarität der Einkünfte nach § 20 Abs 8 EStG ist hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der sonstigen Einkünfte nicht einschlägig. Die Abgrenzung zu diesen Einkunftsarten ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt. Demzufolge können Geldansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sonstige Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG sein (BFH v 31.10.1989, BStBl II 1990, 532). Ausschlaggebend dürfte sein, ob das Entgelt überwiegend durch die Arbeitsleistung oder eine davon unabhängige Kapitalüberlassung veranlasst ist (s auch Ratschow in Brandis/Heuermann, § 20 EStG Rz 10 (März 2022)).

Die Zinseinnahmen aus einem Bauspardarlehen zur Finanzierung eines Mietobjekts oder zur Finanzierung von Ausgaben in Zusammenhang mit einem Mietobjekt sind nach § 20 Abs 8 EStG bei den Einkünften aus VuV zu erfassen (BFH v 09.11.1982, BStBl II 1983, 172; BMF v 28.02.1990, BStBl I 1990, 124). Dagegen gehören Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, zu den ...

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