Rn. 232

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gemäß § 46 Nr 1 GmbHG unterliegt die Feststellung des JA und die Verwendung des Ergebnisses der Bestimmung der Gesellschafter. Sofern sich nach der Gewinnausschüttung herausstellt, dass die Gewinnermittlung fehlerhaft war, müssen die Beträge, welche die Gesellschafter in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, gemäß § 32 GmbHG nicht an die Gesellschaft zurückbezahlt werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf jedoch nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Zahlungen, die hiergegen verstoßen, sind gemäß § 31 GmbHG an die Gesellschaft zurück zu erstatten, die Rückerstattungen sind Einlagen gemäß § 4 Abs 1 S 1 EStG (BFH v 14.07.2009, BFH/NV 2009, 1815; BFH v 29.08.2000, BStBl II 2001, 173).

 

Rn. 233

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht ihren Beteiligungsquoten entsprechen (inkongruente oder disproportionale Gewinnausschüttungen) werden vom BFH (BFH v 04.12.2014, BFH/NV 2015, 495; BFH v 19.08.1999, BStBl II 2001, 43) für zulässig gehalten. In dem zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs beim inkongruenten Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren ergangenen Urteil BFH v 19.08.1999, BStBl II 2001, 43 stellte der I. Senat des BFH fest, dass der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit auch steuerrechtlich zu folgen sei. Dem schloss sich der VIII. Senat des BFH an (Beschlus des BFH v 27.05.2010, BFH/NV 2010, 1865). Der VIII. Senat des BFH hat in einem Urteil zum WK-Abzug von Schuldzinsen (BFH v 25.07.2000, BStBl II 2001, 698) der Auffassung des I. Senats zugestimmt (auch s FG Bln v 31.07.2000, EFG 2000, 1324, nach dem eine mündliche Vereinbarung über eine disproportionale Gewinnverteilung eine für die Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG unbeachtliche Einkommensverwendung darstelle).

Hinweis auf Grever, Disquotale Ausgestaltung von Gesellschafterrechten – zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und steuerrechtliche Folgen, RNotZ 2019, 1.

 

Rn. 234

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei der GmbH & Co KG sind die Gesellschaftsanteile der GmbH, die ein Kommanditist hält, stets notwendiges Sonder-BV II des Kommanditisten (BFH v 16.04.2015, BStBl II 2015, 705; BFH v 05.12.1979, BStBl II 1980, 119; auch s § 15 Rn 47 (Bitz)). Die hierauf entfallenden Gewinnausschüttungen sind demzufolge gemäß § 20 Abs 8 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG). Ist jedoch der Gesellschafter der GmbH nicht zugleich Kommanditist der GmbH & Co KG, so können die Gewinnanteile, die auf die Gesellschaftsanteile an der GmbH entfallen, Einkünfte aus KapVerm sein.

 

Rn. 235–239

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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