Rn. 29
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Regelungen des InvStG, den REITG sowie des AStG gehen dem EStG und somit auch dem § 20 EStG vor. So bestimmen sich die Höhe der Erträge bei Investmentfonds nach § 16 InvStG und bei Spezial-Investmentfonds nach § 34 InvStG, die ihrerseits zu den Einkünften aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG zählen. Das REITG geht aber dem InvStG nach § 1 Abs 3 S 1 Nr 5 InvStG vor. Dem § 20 EStG vorgehende speziellere Regelungen enthält das AStG zB in §§ 10 Abs 2 o 15 AStG.
Rn. 30–35
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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