Rn. 1055

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Optionsgeber und Optionsnehmer können bei jedem Optionsgeschäft einen sogenannten Barausgleich ("cash-settlement") vereinbaren, unabhängig davon, ob der Basiswert lieferbar ist oder nicht. Wird anstelle der Lieferung oder Abnahme des Basiswertes der Barausgleich vereinbart, ist der Stillhalter verpflichtet, dem Optionsnehmer die Differenz zwischen dem festgelegten Basispreis und dem Tageskurs des Basiswertes zu zahlen, wenn der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt.

Erfolgt an Stelle der Lieferung ein Barausgleich durch den Stillhalter, ist dieser als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG zu berücksichtigen (BFH v 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 26 u 44).

 

Rn. 1056–1199

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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