Rn. 369

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2397) sieht vor, dass die Neuregelung (= Gleichstellung) in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Das Gesetz trat nach dessen Art 2 am Tag nach seiner Verkündung (= 18.07.2013), also am 19.07.2013 in Kraft. Aufgrund der Formulierung "noch nicht bestandskräftig" ist daher auch eine rückwirkende Anwendung der Gleichstellung auf Altfälle denkbar, sofern eben noch keine Bestandskraft eingetreten ist (etwa aus den Hemmungsgründen des § 171 AO). Partner einer Lebensgemeinschaft können daher für Jahre, in denen das LPartG (s Rn 368) noch nicht in Kraft getreten war, das Splittingverfahren nicht beanspruchen (BFH III R 14/05, BStBl II 2014, 829).

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