Rn. 25

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Sie wurde von Georg von Schanz entwickelt (FinArch 13, 1; FinArch 39, 107). Sie definiert das Einkommen als Reinvermögenszuwachs während eines bestimmten Zeitraums. Sie umfasst grds jeden Vermögenszugang und schränkt diesen nur aufgrund Steuerkonkurrenz ein. Folgerichtig zählen Erwerbe von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden zum Einkommen. Sie unterliegen nur deswegen nicht der ESt, weil hier bereits ein Sondergesetz (ErbStG) eingreift. Die praktische Umsetzung dieser Theorie in dem EStG 1920 hat jedoch gezeigt, dass der Gesetzgeber sich mit den wenigen durch die Steuerkonkurrenz veranlassten Einschränkungen des Einkommensbegriffs nicht begnügen kann. Er muss aus dem Einkommen auch solche Vermögenszugänge ausgliedern, die kein anderes Gesetz besteuert. Die Schanzsche Theorie zieht zwar den Einkommensbegriff weit und sorgt für eine breite Bemessungsgrundlage der ESt. Es gelingt ihr jedoch nicht, ein brauchbares Kriterium für die außerhalb des Einkommensbegriffs bleibenden Vermögenszugänge anzugeben. Das EStG 1920 hatte in § 12 eine Liste von "nicht steuerbarem Einkommen" aufgeführt, die die Schanzsche Theorie nur schwer erklären kann und zugleich ihren Mangel aufzeigt (vgl auch die Nachweise bei Lang, Bemessungsgrundlage, 24 ff, 30 ff, 45ff).

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