Rn. 60

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Unter dem Gesichtspunkt "Schutz der Privatsphäre gegen staatliche Einflussnahmen" wird die Entscheidung des Gesetzgebers gerechtfertigt, Veräußerungsgewinne im PV außerhalb der Fristen des § 23 EStG nicht zu besteuern. Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Steuerfreiheit der Wertschöpfung durch Eigenleistung maßgeblich. Nichts anderes kann mE für die Einschränkung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG gelten, wonach die Vorschrift nicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs gilt (Art 1 Nr 19, Art 1 Nr 39 c aa JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768; erstmals auf nach dem 13.12.2010 aufgrund rechtskräftig abgeschlossenen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes (= Zuschlag in der Zwangsversteigerung (ZV), § 90 ZVG) angeschaffte Gegenstände des täglichen Gebrauchs anzuwenden). Der Gesetzgeber versteht darunter sogar Gebraucht-Kfz (BT-Drucks 17/2249, 54).

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