Rn. 4

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

In § 23 Abs 1 S 2 EStG sind Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierveräußerungen nicht mehr geregelt. Somit werden unter dieser Vorschrift im Wesentlichen nur noch Edelmetalle, Fremdwährungen, Kunstgegenstände oder andere mobile WG erfasst.

Die Veräußerungsfrist beträgt für diese WG grds wie bisher ein Jahr. Für Veräußerungen ab dem 01.01.2009 wird diese Veräußerungsfrist allerdings auf 10 Jahre ausgeweitet, wenn das veräußerte WG in mindestens einem Kj zur Einkunftserzielung eingesetzt wurde (§ 23 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG).

 

Rn. 5

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Der Anwendungsbereich des § 23 EStG ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (§ 23 Abs 2 EStG) nur eröffnet, soweit die Einkünfte nicht bereits anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Hierbei ist insb die Abgrenzung zu den Einkünften aus KapVerm iSd § 20 EStG von praktischer Bedeutung. Die Veräußerung von Edelmetallen wie beispielsweise Gold wird nur dann von § 23 EStG erfasst und ist nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn es sich tatsächlich um den Verkauf des physischen Rohstoffes handelt. Anderenfalls, wie beispielsweise bei Gold-Zertifikaten, handelt es sich um Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 2 EStG, so dass die Veräußerung stets stpfl ist.

 

Rn. 6

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Bei Fremdwährungsgeschäften unterscheidet die Rspr bereits seit jeher zwischen dem Fremdwährungsguthaben einerseits und der aus der Nutzung desselben resultierenden Darlehensforderung bzw Darlehensverbindlichkeit, die bspw durch die zinsbringende Anlage des Fremdwährungsguthabens beim Schuldner bzw Gläubiger entstehen. Insoweit handelt es sich um drei unterschiedliche WG.

Ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der Kapitalforderung beim Gläubiger ist seit dem Jahr 2009 unter § 20 Abs 2 EStG einzuordnen. Bis dahin war dieser Vorgang der steuerlichen Privatsphäre zuzuordnen und daher steuerlich irrelevant.

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsguthaben handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft iSd § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ein Anschaffungs- bzw Veräußerungs­vorgang liegt dann vor, wenn die empfangene Valuta in eine andere Währung umgetauscht wird. Insoweit handelt es sich um eine Veräußerung des einen und um eine Anschaffung des anderen Fremdwährungsguthabens. Sofern Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge auf ein und demselben Konto erfolgen, obliegt es dem StPfl nachzuweisen, welche Teile des Fremdwährungsguthabens veräußert werden. Die verlängerte Veräußerungsfrist von zehn Jahren kommt insoweit nicht zur Anwendung. Zwar handelt es sich bei evtl Zinsgutschriften um Einkünfte. Diese stehen aber nicht mit dem iRd § 23 EStG relevanten WG Fremdwährungsguthaben in Zusammenhang, sondern resultieren aus der Anlage der Kapitalforderung.

Die Fremdwährungsverbindlichkeit schließlich ist keine Kapitalforderung iSd § 20 Abs 2 EStG, so dass es sich damit zwar grundsätzlich ebenfalls um ein WG iSd § 23 EStG handelt. Allerdings stellt weder die Aufnahme des Darlehens eine Anschaffung dar noch ist in der Rückzahlung des Darlehens eine Veräußerung zu sehen (BFH v 30.11.2010, BStBl II 2011, 491), so dass daraus regelmäßig keine stpfl Einkünfte nach § 23 EStG resultieren.

 

Rn. 7

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Als Reaktion auf eine missliebige Rspr des BFH v 22.04.2008, BStBl II 2009, 296) hat der Gesetzgeber im Zuge des JStG 2010 (v 08.12.2010 BGBl I 2010, 1786) in § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG geregelt, dass "Gegenstände des täglichen Gebrauchs", die nach dem 13.12.2010 (§ 52a Abs 11 S 3) angeschafft wurden, von der Regelung des § 23 EStG ausgenommen sind. Zuvor hatte der BFH entschieden, dass § 23 EStG ohne Einschränkung für alle WG des PV anzuwenden sei. Diese Rspr eröffnete nach Ansicht des Gesetzgebers einen nicht hinnehmbaren Gestaltungspielraum, durch die Veräußerung von privat genutzten WG wie insb Pkw (Stichwort "Jahreswagen"), aber auch Hausrat, Motorrädern, Antiquitäten oder Designermöbeln steuerlich relevante Verluste zu produzieren, indem diese WG innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist verkauft werden.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die exakte Definition von Gegenständen "des täglichen Gebrauchs". Dies ist umso wichtiger, als diese nicht nur im Verlustfall, sondern auch im Gewinnfall vom Anwendungsbereich des § 23 EStG ausgenommen sind. Insb bei Kunstgegenständen in der Privatwohnung oder zum Straßenverkehr zugelassenen Oldtimern dürfte eine rechtssichere Abgrenzung daher in der Praxis schwierig sein. Letztendlich sind mE allein die Art und der Umfang der Nutzung die entscheidenden Kriterien. Das im Esszimmer der Privatwohnung als Wandschmuck dienende Werk eines renommierten Malers ist daher eher als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen als der wertvolle Oldtimer, der lediglich an wenigen sonnigen Tagen im Jahr zu kurzen Ausflugsfahrten genutzt wird.

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