Rn. 18

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Im Gegensatz zu dem StPfl ist bei den Familienangehörigen die Staatsbürgerschaft unerheblich. Die Angehörigen müssen jedoch über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte in einem EU- oder EWR-Staat haben.

Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 8 und § 9 AO (s § 1 Rn 69 ff ­(Teller)). Sofern es im Ausl abweichende Definitionen von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gibt, sind diese nicht maßgebend (H/H/R, § 1a EStG Rz 25).

Mehrere Wohnsitze des Angehörigen sind unschädlich, solange einer davon in dem Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staats liegt.

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