Rn. 16

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

§ 1a Abs 1 EStG ist nur anwendbar, wenn der StPfl Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist.

Mitgliedsländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

EWR- Staaten sind Island, Norwegen und Liechtenstein.

Eine Ausdehnung auf assoziierte Staaten scheidet aufgrund des Wortlauts der Vorschrift aus (s FG Mchn v 30.09.1998, 1 K 3801/97; FG Ha v 09.12.1999, II 236/98).

Eine Ausnahme gilt für die Schweiz: Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz darf der Splittingtarif nicht versagt werden, weil der Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (s EuGH v 28.02.2013, C-425/11, BStBl II 2013, 896). Der BMF v 16.09.2013, BStBl I 2013, 1325 hat die Anwendung auf alle Bereiche des § 1a EStG zugelassen.

 

Beispiel:

Die Schweizer Ehefrau des österreichischen Staatsbürgers, der in Deutschland tätig ist, zieht von Österreich in die Schweiz. Das Ehegattensplitting ist für den gesamten VZ anzuwenden.

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