rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wahl einer Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 3 EStG ist auch für den Fall zu fingieren, dass nur von einem Ehegatten eine Steuererklärung vorliegt, wenn im Wege der Schätzung für die Besteuerung eine bestehende Ehe zugrunde zu legen ist.

Türkische Ehepartner haben keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung nach § 26 b i.V.m. § 1a EStG, wenn ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat. Auf die Türkei ist das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nicht anwendbar.

Die Nichtanwendung des § 1a EStG auf türkische Staatsangehörige verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht und Vereinbarungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (-Assoziierungsabkommen-), wenn der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der EWR-Staaten hatte.

Die Bestimmungen des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom 19.9.1980, der den Bereich der sozialen Sicherheit betrifft, begründen grundsätzlich keine Ansprüche auf eine steuerrechtliche Gleichbehandlung in der Gemeinschaft.

 

Normenkette

EStG §§ 1, 1a Abs. 1 Nrn. 2, 1 S. 2, §§ 26, 26b, 25 Abs. 3 Sätze 2, 5; EStDV 57a; AO § 150 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; EWR-Abk; EGVtr Art. 39-40; EWGV 1612/68 Art. 7; Assoziierungsabk. EG-Türkei Art. 2, 4, 6, 8-9, 12, 16, 22; Zusatzprotokoll gem. VO (EWG) 2760/72 Art. 36; Zusatzprotokoll gem. VO (EWG) 2760/72 Art. 39; Beschluss des Assoziationsrates Nr. 3/80 Art. 1 lit. b), Art. 3 Abs. 1, Art. 4, 32; EWGV 1408/71

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr 1996 der Kläger und seine türkische Ehefrau S, die er am 16.9.1996 geheiratet hatte und die 1996 in der Türkei lebte, gemäß § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- zusammen zu veranlagen sind.

Am 11.4.1995 war der Kläger von seiner ersten Ehefrau G, mit er seit 1992 verheiratet gewesen war, geschieden worden. In seiner Einkommensteuererklärung vom 21.9.1997, beim Beklagten eingegangen am 26.9.1997, gab er an, seit 1992 verheiratet zu sein und trug in den Zeilen 15 ff der Einkommensteuererklärung als Daten seiner Ehefrau die Personalien seiner geschiedenen Ehefrau G mit entsprechendem Geburtsdatum vom 6.4.46 ein. Das Erklärungsformular ist vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, die dafür 2.500 DM erhalten hatte, unterschrieben (Bl. 3 ESt- und Rb-Akten).

Der Kläger erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … Tsd. DM. Im übrigen beantragte er den Abzug von Unterhaltszahlungen an Frau F(B). Als Anlage waren zwei Bank-Einzahlungsquittungen vom 26.7. und 27.11.1996 beigefügt, die Frau F(B) als Empfängerin ausweisen, ferner eine Unterhaltsbescheinigung vom 1.2.1996. In der Unterhaltsbescheinigung für F war eingetragen, sie sei seine „Nichte”, 1962 geboren und verheiratet. Für Einzelheiten wird auf die Steuererklärung mit Anlagen Bezug genommen (Bl. 3 ff ESt- und Rb-Akten).

Vor deren Eingang hatte am 7.8.1997 die geschiedene Ehefrau des Klägers G den Beklagten unter Vorlage des Scheidungsurteils von der Scheidung am 11.4.1995 sowie davon unterrichtet, dass der Kläger im August 1996 erneut geheiratet habe und seine neue Frau in der Türkei lebe (Aktenvermerk vom 7.8.1997, Bl. 11 ESt- und Rb-Akten).

Das bestätigte der Kläger am 5.11.1997 an Amts Stelle unter Vorlage von Unterlagen und wies darauf hin, dass seine am 20.5.1950 geborene Ehefrau S seit dem 16.1.97 in Deutschland sei und ihr am 17.4.97 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei (Bl. 24, 27 ESt- und Rb-Akten).

Mit Bescheid vom 22.1.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle auf … Tsd. DM fest (Bl. 35 f ESt- und Rb-Akten).

Mit Schreiben vom 17.2.1998, beim Beklagten eingegangen am 18.2.98, legte der Kläger Einspruch ein und beantragte mit Rücksicht auf die Eheschließung vom 15.9.1996 die Anwendung der Splittingtabelle (Bl. 37f ESt- und Rb-Akten).

Daraufhin erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 26.2.98, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien. Der Kläger sei von seiner Ehefrau G im Jahre 1995 geschieden worden und seine Ehefrau S habe sich erst seit 1997 in Deutschland befunden (Bl. 41 ESt- und Rb-Akte).

Da der Kläger der Empfehlung, den Einspruch zurückzunehmen, nicht folgte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.4.1998 den Einspruch unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 26.2.1998 zurück (Bl. 48 f ESt- und Rb-Akte).

Mit seiner dagegen am 13.5.98 beim Finanzgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger weiterhin eine Zusammenveranlagung. Er habe im Streitjahr noch mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammengelebt sowie für seine Ehefrau ein Visum für eine Familienzusammenführung beantragt.

Im übrigen habe er Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des europäischen Wirtschaftsraumes. Nach Art. 10 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei hätten die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern die gleichen Re...

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