Rn. 67

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Arbeitslohn, der nach dem Tode des ArbN gezahlt wird, ist bei seinen Erben nach deren steuerlichen Merkmalen zu erfassen, s Rn 27ff.

Erfolgen nach dem Tod des ArbG Zahlungen durch dessen Rechtsnachfolger an den ArbN, so sind diese Beträge, wenn sie auf dem Dienstverhältnis beruhen, beim ArbN als Arbeitslohn zu erfassen und unterliegen nicht der ErbSt, s BFH BStBl II 1981, 715 bezüglich Witwenrente nach dem Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH; BFH BStBl II 1985, 137, Rentenvermächtnis für die Führung des Haushalts. Maßgebend ist, ob die Zuwendung bereits nach dem Dienstverhältnis geschuldet war oder ob der Zahlungsanspruch erst durch letztwillige Verfügung begründet worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn bei bestehendem Dienstverhältnis Versorgungsleistungen erst in Aussicht gestellt, aber noch nicht verbindlich zugesagt worden waren, s BFH BStBl II 1986, 609 mit kritischer Anmerkung von Schulz, StLex 12, 1–9, 59.

Es ist auch denkbar, dass der Rechtsgrund für die Zahlung teilweise auf dem Dienstverhältnis und teilweise auf einer erbrechtlichen Verfügung beruht, etwa wenn der Erblasser wollte, dass dem Bedachten ein höheres als das vereinbarte Ruhegehalt ausbezahlt werde. Die Testamentsauslegung wird erbschafts- und lohnsteuerrechtlich regelmäßig übereinstimmen müssen, BFH BStBl III 1965, 706; s auch FG D'dorf EFG 1963, 473; FG Bln EFG 1984, 406.

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