Kupfer, Schuldzinsen als BA und WK, KÖSDI 1998, 11 506;

Söffing, Der Schuldzinsenabzug und der Kontentrennungsbeschluss des GrS des BFH, BB 1998, 450;

Wolff-Diepenbrock, Die betriebliche Veranlassung von Kreditkosten und das sog Zweikontenmodell, DStR 1998, 185;

Bauer/Eggers, Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs 4a EStG idF StBereinG 1999, StuB 2000, 225;

Eggesiecker/Ellerbeck, Das Grundproblem des neuen § 4 Abs 4a EStG – Veranlassungs- oder Bewertungsprüfung?, BB 2000, 802;

Jakob, Schuldzinsenabzug bei kreditfinanzierter Entnahme – § 4 Abs 4a EStG idF StBereinG 1999, DStR 2000, 101;

Hegemann/Querbach, Nicht abzugsfähige, betrieblich veranlasste Schuldzinsen – § 4 Abs 4a idF StBereinG 1999, DStR 2000, 408;

Korn/Strahl, Rückwirkende Neukonzeption des Schuldzinsenabzugsverbots nach § 4 Abs 4a EStG, KÖSDI 2000, 12 281;

Meyer/Ball, Erste Beratungsempfehlungen zum Schuldzinsenabzug nach dem StBereinG 1999, INF 2000, 76;

Pasch, Der "neue" eingeschränkte Schuldzinsenabzug § 4 Abs 4a StBereinG, DStZ 2000, 117;

Prinz, Konzeptionsändernde Neufassung des § 4 Abs 4a EStG (Schuldzinsenabzug) durch das StBereinG 1999 mit Rückwirkung – Erste Einschätzung, FR 2000, 134;

Wendt, Mehrkontenmodelle – Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs 4a EStG, FR 2000. 417;

Weber-Grellet, Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs 4a EStG – Rspr und neue Entwicklungen, DB 2012.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 16.04.2004, BStBl I 2004, 464 (Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden);

BMF v 08.09.2005, IV B 2 – S 2144–3/05, DStR 2005, 1899 (Schuldzinsenabzug: Anwendungsbereich für Einnahme-Überschussrechner);

BMF v 17.11.2005, IV B 2-S 2144–50/05, BStBl I 2005, 1019 (Betrieblicher Schuldzinsenabzug);

BMF v 18.02.2013, IV C 6–2 2144/07/10001, BStBl I 2013, 197 (Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs 4a EStG).

 

Rn. 560

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs 4 EStG nur insoweit BA, wie sie betrieblich veranlasst sind (BFH BStBl II 1990, 817; 2017, 819). Zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen vgl BFH BStBl II 2011, 20 mwN; zur Schenkung von stillen Beteiligungen an minderjährige Kinder FG Mchn EFG 2019, 1372, Rev VIII R 17/19.

Maßgebend ist der tatsächliche Verwendungszweck der einzelnen Darlehensvaluta. Soweit Schuldzinsen nicht betrieblich entstanden sind, gehören sie zum PV (BFH BStBl II 1999, 680; 1993, 434; 1993, 751; 1991, 505; 1991, 238). Das gilt auch für die an den stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile (BFH BStBl II 2003, 656).

Bei gemischt genutzten WG teilt die Darlehensverbindlichkeit regelmäßig die Zuordnung des WG (BFH BStBl II 1992, 141; 1991, 226; BFH/NV 1992, 25). Somit sind die Schuldzinsen nur anteilig BA. Anderes gilt, wenn bei einem Gebäude der StPfl die AK/HK dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt (BFH BStBl II 2003, 389; BMF BStBl I 2004, 464). Zwar darf der StPfl die Zuordnung nicht durch einfachen Willensakt vornehmen (aaO), doch genügt eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes (BFH BStBl II 2004, 348). Wenn das Darlehen jedoch einem Konto gutgeschrieben wird, aus dem alle AK/HK gezahlt werden, verbleibt es bei der nur anteiligen Abziehbarkeit (BFH BStBl II 2004, 348).

Diese Grundsätze gelten auch für das gemischte Kontokorrentkonto. Es verliert aber seine betriebliche Zuordnung nicht allein deshalb, weil darüber auch privat veranlasste Ausgaben getätigt werden. Die Art der Gewinnermittlung (nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG) ist im Übrigen unerheblich (BFH BStBl II 1990, 817). Der BFH betont die Finanzierungsfreiheit des Unternehmers (BFH BStBl II 1998, 193).

Der GrS des BFH (BFH BStBl II 1990, 817; 1998, 193) hat durch eine betriebliche Verwendung entstandene Schuldzinsen als BA selbst dann anerkannt, wenn zuvor durch eine private Entnahmefinanzierung über ein betriebliches Konto ein Kreditbedarf entstanden war (vgl BFH BStBl II 1999, 81). Entsteht jedoch Kreditbedarf durch Verwendung von im fremden Eigentum stehenden Geldbeträgen für private Zwecke und wird er durch ein Bankdarlehen ausgeglichen, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht betrieblich veranlasst (BFH BStBl II 2005, 277).

Die oben angegebenen Gestaltungsmöglichkeiten erleichterte der GrS des BFH durch die Anerkennung der sog Mehrkontenmodelle (vgl BFH BFH/NV 1999, 770; 1998, 1214). Die äußerste Grenze ist dadurch gekennzeichnet, dass entnahmefähige Finanzmittel fehlen und die Entnahme nur durch Zufluss von Darlehensmittel in den Betrieb möglich wird (vgl auch BFH BStBl II 1998, 511; 1998, 513).

Um diese unbegrenzt mögliche Verlagerung an sich privaten Entnahmen dienender Finanzierungen zu begrenzen, hat der Gesetzgeber eine komplizierte sog Überentnahmeregelung in § 4 Abs 4a EStG eingefügt. Zum bei ihrer Anwendung zu beachtenden Prüfungsschema vgl BFH BStBl II 2006, 15. Bei der Ermittlung der Überentnahmen selbst sind auch WG zu berücksichtigen, die der StPfl vor Einführung der Vorschrift eingelegt hat (BFH BStBl II 2017, 268; hierzu etwa Mirbach...

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