Rn. 33

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Einkünfte aus Nebentätigkeit oder aus einer Aushilfstätigkeit sind grundsätzlich nach den allg Abgrenzungskriterien derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, zu der sie gehörten, würde die Nebentätigkeit allein und ohne Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit ausgeübt (BFH BStBl II 1976, 291; 1979, 414). Die Art der Haupttätigkeit ist nach st Rspr des BFH für die Beurteilung jedoch dann bedeutsam, wenn beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen; dh wenn die Nebentätigkeit gegenüber dem Auftraggeber/ArbG der Haupttätigkeit erfolgt und denselben organisatorischen Bedingungen unterliegt wie die Haupttätigkeit; dasselbe Wissensgebiet allein genügt nicht (s auch BFH BStBl II 1972, 212; 1972, 213; 1972, 214; 1976, 291; 1980, 321; 1987, 783; 1995, 346). Die in der älteren Rspr vertretene Abfärbe- oder Ausflusstheorie (RFH RStBl 1934, 679; BFH BStBl III 1955, 153) hat der BFH zu Recht aufgegeben (BFH BStBl II 1979, 414). Sie entsprach nicht dem oben angegebenen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nach Einkunftsarten.

Auch der Gedanke des unmittelbaren Zusammenhangs wirft jedoch Zweifel auf, weil sich dahinter die Zusammenfassung getrennt zu beurteilender Tätigkeiten verbergen kann. In Betracht kommen kann eine zusammenfassende Beurteilung mE nur dann, wenn die "Nebentätigkeit" zwingend – zB als ArbN-Verpflichtung – aus der Haupttätigkeit folgt (vgl BFH BStBl II 2006, 94, Oberarzt). Ist das nicht der Fall, dann sind die Einkünfte getrennt zu beurteilen (vgl BFH BStBl II 1968, 455; 1972, 213; 1977, 31) – womit freilich das Ergebnis nicht vorweggenommen ist (s Rn 38).

 

Rn. 34–35

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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