Rn. 37

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Tätigkeit eines sonst selbstständigen Arztes beim Arbeitsamt ist wegen seiner Eingliederung dort in Übereinstimmung mit dem oben angegebenen Grundsatz eine nichtselbstständige Tätigkeit (FG SchlH EFG 1957, 294); ebenso die zivilen Musterungsärzte der Bundeswehr (StEK EStG § 19 R 49). Anderes gilt nach der Rspr mE für die Knappschaftsärzte mit eigener Praxis trotz verschiedener für Nichtselbstständigkeit sprechender Umstände wie Versorgung, Bindung im Hinblick auf Ort und Lage der Praxis (BFH BStBl III 1959, 344; R 18.1 EStR 2012) sowie für die Ruhrknappschaftsärzte (BFH BStBl III 1960, 88). Selbstständigkeit – wird insofern zutreffend – auch bejaht für einen Gefängnisarzt mit freiberuflicher Facharztpraxis (FG Münster DStZE 1960, 303); ebenso – allerdings fraglich – für hauptamtlich tätige Vertragsärzte bei Justizvollzugsanstalten mangels Eingliederung (OFD Münster StEK EStG § 18 Nr 92).

 

Rn. 38

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für Ärzte mit vertraglichen Bindungen zu Krankenhäusern gilt nach der Rspr Folgendes:

Hat der Arzt eine eigene Praxis und ist er derart als Krankenhausarzt tätig, dass er für die Behandlung bestimmter Patienten eine eigene Liquidationsbefugnis hat, so liegt insgesamt eine selbstständige Tätigkeit vor; erhält er in diesem Fall für die Kassenpatienten und die allg Krankenpflege eine feste Vergütung, so kommt es auf die Regelung im einzelnen Fall an, ob insoweit eine freiberufliche oder ArbN-Tätigkeit gegeben ist.

Hat der Krankenhausarzt keine eigene Praxis, erhält er eine feste Vergütung, ist er aber sonst in den Organismus des Krankenhauses nicht eingegliedert, übernimmt er vielmehr lediglich die Führung und Überwachung der gesamten Krankenfürsorge, ggf auch die Behandlung der Kassenpatienten, wofür ihm Operationssaal, Instrumente usw zur Verfügung gestellt werden, dann kann unter Umständen ein Dienstvertrag nicht beabsichtigt sein, so dass im ganzen Umfange eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen kann. Die vertragliche Gestaltung kann jedoch auch für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen (s Rn 45), wenn ein festes Anstellungsverhältnis besteht, durch das der Krankenhausarzt wie ein sonstiger ArbN in den Betrieb des Krankenhauses eingeordnet ist (BFH BStBl III 1953, 142; BStBl II 1972, 213). Das könne auch gelten, wenn der Vertreter ohne eigene Praxis mehrere Vertretungen übernommen habe (BFH BStBl II 1972, 213).

ME stellen auch diese Ausführungen zu wenig auf die Frage der tatsächlichen Eingliederung und zu sehr auf den formalen Vertragswillen ab. Die "Führung und Überwachung der gesamten Krankenfürsorge" als zentrale Aufgabe einer Klinik kennzeichnet die tatsächliche Eingliederung unabhängig von dem Namen, den die Beteiligten dem Vertragsverhältnis geben wollten – umso mehr, wenn er zudem eine feste Vergütung bezieht. Entsprechendes gilt mE, wenn ein Arzt ohne eigene Praxis innerhalb eines Krankenhauses regelmäßig mehrere Vertretungen übernimmt.

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