Rn. 361

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Regelung betrifft sog Wagniskapitalgesellschaften. Solche Gesellschaften haben sich zur Förderung junger Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft unter der Bezeichnung Venture Capital-Fonds und Private Equity-Fonds gebildet. Hierbei gilt Private Equity als Oberbegriff für nichtbörsliche Kapitalbeteiligungen; mit Venture Capital bezeichnet man die Beteiligung an der Finanzierung in der Anfangsphase des neuen Unternehmens (Gründung, Entwicklung, Beginn der Expansion; vgl im Einzelnen Bärenz/Veith, BB 2004, 251; Keisinger, NWB F 3, 12 849).

Die Fonds arbeiten regelmäßig in Form einer PersGes, insb GmbH & Co KG, wobei die Komplementär-GmbH idR nicht am Vermögen der KG beteiligt ist (vgl Bauer/Gemmecke, DStR 2004, 580; Wiese/Klass, FR 2004, 324). Der Fond dient als Mittler zwischen Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Sie legen von verschiedenen Kapitalgebern (Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Industrieunternehmen) erbrachtes Kapital in EK und EK-ähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften an. Ist das beabsichtigte Ziel erreicht (zB die Umwandlung der Portfolio-Gesellschaft in eine AG und ihre Platzierung an der Börse; Ausgliederung von Unternehmensteilen), werden die Anteile an den Gesellschaften kurspflegend veräußert (zur Praxis der Anbahnung und Durchführung des Engagements des Private Equity bzw Venture Capital vgl Jäger, NZG 1998, 833; Mellert, NZG 2003, 1096). Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3–5 Jahre gehalten; der Fond hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8–12 Jahren (vgl BMF BStBl I 2004, 40; Schefczyk/Peterson, BB 2002, 805; Wiese/klass, FR 2004, 324).

 

Rn. 362

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Geschäftstätigkeit umfasst also den Erwerb der Beteiligung, die Einziehung von Dividenden und Zinsen sowie die Veräußerung (vgl BMF BStBl I 2004, 40; Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638; Hohaus/Inhester, DB 2003, 1080).

Die laufende Geschäftsführung,

  • Prüfung der Beteiligungen,
  • Verhandlung der Beteiligungsverträge,
  • Überwachung der Beteiligungen,
  • Berichtswesen,
  • Kapitalabrufe,
  • Betreuung der Anleger

wird idR von der Komplementär-GmbH oder einer Management-Gesellschaft als Kommanditistin mit Geschäftsführungsbefugnis ("geschäftsführender Gesellschafter") wahrgenommen. Die letztverantwortlichen Anlageentscheidungen werden von einer weiteren GmbH & Co KG (Initiator-KG) getroffen. Die Initiatoren erhalten unmittelbar oder mittelbar über die Initiator-KG neben ihrem Gewinnanteil für ihre letztverantwortlichen Anlageentscheidungen und sonstigen immateriellen Beiträge eine kapitaldisproportionale Vergütung von meist 20 % der Gewinne des Fonds, die erst nach der Ausschüttung der Gewinne an die übrigen Gesellschafter ausgezahlt wird (sog Carried Interest oder auch "Gewinnvorzug"). Sie ist Gegenstand der Regelung (vgl im Einzelnen Herzig/Gocksch, DB 2002, 600).

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