Rn. 70

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Gelegentlich argumentiert der BFH mit der "Verkehrsanschauung". Dieses Hilfsmittel ist mE nur in beschränktem Umfang geeignet, eine zweifelhafte Rechtslage zu klären, und sollte deswegen vorsichtig eingesetzt werden. Das gilt umso mehr, als sich hinter der "Verkehrsanschauung" häufig genug nicht mehr verbirgt als ein vages Empfinden dahin, wie die Entscheidung wohl ausgehen sollte. Gegenstand dieser Entscheidung aber sind steuerrechtliche Begriffe, die – wie der BFH häufig genug ausführt – ihre je eigenen, von der arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Begriffsbildung und damit auch von der Anschauung des Verkehrs abweichenden Bedeutungen haben.

Der Verkehrsanschauung zugänglich sind mE die Fragen, ob eine bestimmte Art einer Berufstätigkeit, zB der Einsatz von Kapital und Personal oder bestimmte Verwertungshandlungen, noch mit dem betreffenden Berufsbild vereinbar sind, oder ob bei gemischten Tätigkeiten eine Verflechtung der verschiedenen Elemente vorliegt mit der weiteren Fragestellung der Prägung der Gesamttätigkeit.

Keine Frage der Verkehrsanschauung kann mE die Frage sein, ob ein nicht im Katalog bezeichneter Beruf ein "ähnlicher" iSd Vorschrift ist; sie beantwortet sich nach klaren methodologischen Kriterien.

Im Einzelnen s Rn 71–74.

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