Rn. 222

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einer verschleierten Sachgründung stellt sich die Frage, inwieweit hier eine verdeckte Einlage vorliegt. Dies wurde für die Rechtslage vor dem MoMiG vom FG Münster verneint. Der KapGes sei kein Vermögensvorteil entstanden, da durch die verschleierte Sachgründung gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch durch den Gesellschafter an die KapGes entstehe (FG Münster vom 14.06.1994, 16 K 5112/93 E, EFG 1994, 968 rkr; hierzu Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 183 (42. Aufl); Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 376).

Zumindest für die Rechtslage nach MoMiG sind bei einer verschleierten Sachgründung allerdings AK anzunehmen, da der Wert der verdeckten Sacheinlage gemäß § 19 Abs 4 GmbHG auf die Geldeinlageverpflichtung angerechnet wird (glA Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 376).

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