Rn. 214
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Auch Nachschüsse an die Gesellschaft (§§ 26–28 GmbHG) stellen nachträgliche AK der Beteiligung dar (BFH vom 08.04.1998, VIII R 31/94, BStBl II 1998, 660). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Nachschüsse erst nach Auflösung der KapGes beschlossen wurden, da auch hier eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung besteht.
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