Rn. 48

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei beschränkt StPfl sind Veräußerungsgewinne nur dann nach § 17 EStG steuerbar, wenn die KapGes ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG. Der Veräußerungsgewinn unterliegt in Deutschland der beschränkten StPfl, wenn die Beteiligung iSd § 17 EStG im PV oder im BV einer inländischen Betriebsstätte gehalten wird. Aufgrund der DBA-Regelungen kommt es jedoch nur ausnahmsweise zu einer Besteuerung nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa EStG. Nach Art 13 Abs 5 OECD-MA können Veräußerungsgewinne nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Anteilseigner ansässig ist (anderes gilt gemäß Art 13 Abs 4 OECD-MA für Anteile an denjenigen KapGes, deren Vermögen überwiegend aus unbeweglichen WG (Immobilien) besteht). Aufgrund der Regelung des OECD-MA wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Gesellschafters zugewiesen, so dass die Einkünfte in Deutschland von der Steuer ausgenommen sind.

In wenigen Ausnahmen sieht das OECD-MA vor, dass die Veräußerungsgewinne im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können (zB Art 13 Abs 3 DBA-Tschechien und DBA-Slowakei). In diesem Fall steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn der im Ausland ansässige Gesellschafter eine Beteiligung an einer inländischen KapGes veräußert. Nach den Sonderregelungen des DBA Schweiz und Kanada hat Deutschland für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wegzug des StPfl noch ein eingeschränktes Besteuerungsrecht.

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