Rn. 86

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Von der Vorschrift des § 17 EStG werden auch Veräußerungsgewinne von Anteilen an Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (SCE) erfasst. Zu der gesetzlichen Ergänzung in § 17 Abs 7 EStG sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil Anteile an nicht nach deutschem Recht gegründeten Genossenschaften und der Europäischen Genossenschaft ebenfalls veräußerbar sind.

Durch das SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist nunmehr auch die Veräußerung von Genossenschaftsanteilen ab dem Verkündungsdatum 12.12.2006 stpfl. Auch die Veräußerungsersatztatbestände sind im Fall der verdeckten Einlage gemäß § 17 Abs 1 S 2 EStG, der Auflösung bzw Kapitalherabsetzung gemäß § 17 Abs 4 EStG, Beschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 17 Abs 5 EStG und Steuerverstrickung von Anteilen nach Einbringung gemäß § 17 Abs 6 EStG auf Genossenschaftsanteile anwendbar (glA Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 571). Die Beteiligungsquote ist unter Zugrundelegung der Höhe der tatsächlich gezeichneten Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds im Verhältnis zur Höhe der insgesamt gezeichneten Geschäftsanteile aller Mitglieder zu ermitteln (OFD Magdeburg vom 11.07.2011, S 2244–78 – St 214, Tz 2).

 

Rn. 87–88

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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