Rn. 533

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Werden wiederkehrende Bezüge durch eine Einmalzahlung abgelöst, wird das einmal ausgeübte Wahlrecht nicht aufgehoben oder hinfällig, es wird nur für die Zukunft gegenstandslos; für bereits vergangene Vorjahre, in denen wiederkehrende Bezüge geleistet worden sind, bleibt es bei der Zuflussbesteuerung (BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349). Der Ablösebetrag ist Teil des Veräußerungsentgelts (BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

Ist nicht bereits zuvor eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden (zB weil die seinerzeitige fixe Komponente den Buchwert des veräußerten BV überstiegen hat), kommt für den Ablösebetrag grundsätzlich die Anwendung der Tarifbegünstigung in Betracht, da es ansonsten an der Zusammenballung von Einkünften in einem VZ fehlt (BFH v 14.01.2004, X R 37/02, BStBl II 2004, 493; BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349). Hiervon lässt der BFH dann eine Ausnahme zu, wenn die erstmalige Einmalzahlung im Vergleich zur Ablösesumme als geringfügig anzusehen ist (BFH v 14.01.2004, X R 37/02, BStBl II 2004, 493: DM 986 im Vergleich zu TDM 105 (< 1 %)).

Die Verwendung einer gesetzlich nicht geregelten Geringfügigkeitsgrenze ist mE kritisch (ebenso Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 246 (38. Aufl)), systematisch passender wäre es zu prüfen, ob es bei der Versteuerung der erstmaligen Einmalzahlung zu einer durch die Tarifbegünstigung zu verhindernden Progressionswirkung gekommen ist. Ist das nicht der Fall, hat sich § 34 EStG nicht ausgewirkt, so dass dessen Anwendung auf die spätere Ablösezahlung nichts entgegensteht.

 

Rn. 534

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Mit der Anwendung des § 34 EStG auf die Ablösezahlung wird die tarifbegünstigte Versteuerung teilweise nachgeholt (BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349). Die Tarifbegünstigung wird jedoch nicht vollumfänglich gewährt, vielmehr ist der Veräußerungsgewinn um den Betrag der wiederkehrenden Bezüge zu kürzen, der mit dem Buchwert des BV bereits verrechnet worden ist (BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349).

Werden wiederkehrende Bezüge nicht durch eine Einmalzahlung abgelöst, sondern durch zwei oder mehrere feste Beträge, kommt eine Tarifbegünstigung nicht in Betracht, wenn diese in unterschiedlichen VZ gezahlt werden. In diesen Fällen fehlt es sowohl an einer Zusammenballung von Einkünften als auch an wagnisbehafteten Bezügen, es liegen vielmehr nachträgliche Kaufpreisraten vor.

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