Rn. 529

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Das Wahlrecht besteht dann, wenn die wiederkehrenden Bezüge wagnisbehaftet sind. Nach H 16 Abs 11 EStH 2018 gilt dabei Folgendes:

  • Soweit ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreis vereinbart ist, kommt ein Wahlrecht hierfür nicht in Betracht. Es kommt zwingend zur Besteuerung nachträglicher Einkünfte, soweit und sobald die Zahlungen den Wert des BV und evtl Veräußerungskosten übersteigen.
  • Bei Leibrenten kann der Veräußerer zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung wählen.
  • Gleiches gilt, wenn eine Zeitrente vereinbart ist, die

    • eine lange, nicht überschaubare Laufzeit aufweist und
    • auch der Versorgung des Veräußerers dient.

Kaufpreisraten lösen grundsätzlich kein Wahlrecht aus. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kaufpreisraten

  • für mehr als 10 Jahre vereinbart sind und
  • die Vereinbarung auch der Versorgung des Veräußerers dient.

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