Rn. 96

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Erbfall

Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) eintritt, ist ein unentgeltlicher Vorgang. Der Erbe/die Erbengemeinschaft hat gem § 6 Abs 3 S 3 EStG die vom Erblasser angesetzten Buchwerte fortzuführen; es kommt insoweit (nur) zu einer interpersonellen Verlagerung der stillen Reserven (BFH v 22.10.2008, BFH/NV 2009, 156).

 

Rn. 97

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Fortsetzung einer PersGes nach dem Tod eines Gesellschafters

S Rn 79 "Fortsetzung einer PersGes nach dem Tod eines Gesellschafters".

 

Rn. 98

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Sachleistung aus dem übernommenen Vermögen

Wird mit der Übertragung vereinbart, dass der Übernehmer sich verpflichtet, WG aus dem BV der Sachgesamtheit an Dritte zu übertragen, stellt diese Verpflichtung zur Sachleistung – im Gegensatz zur Erfüllung einer solche Verbindlichkeit aus dem PV – kein Entgelt für den Übertragungsvorgang dar (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847/853; BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 8, 24).

 

Rn. 99

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Schenkung

Die Schenkung unter Lebenden gem § 516 BGB ist – neben dem Erwerb von Todes wegen – einer der Hauptanwendungsfälle der unentgeltlichen Übertragung (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden, u der Erwerber muss die Sachgesamtheit fortführen (BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653für Teilbetrieb; BFH v 07.02.1995, BStBl II 1995, 770für Mitunternehmeranteil; BFH v 14.07.1993, BStBl II 1995, 50für den ganzen Betrieb). Beim Zuwendenden tritt keine Gewinnrealisierung ein; der Beschenkte tritt in die Rechtsstellung des Schenkers ein u hat gem § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte fortzuführen (BFH v 24.03.1992, BStBl II 1993, 93; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 37 (38. Aufl)).

Eine Schenkung ist auch dann unentgeltlich, wenn der Beschenkte neben den Aktiva auch die Passiva des (Teil-)Betriebs übernimmt; die Übernahme von Verbindlichkeiten des BV (einschließlich des Sonder-BV, auch des Sonder-BV II) stellt insoweit kein Entgelt dar (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847).

Voll unentgeltlich ist auch die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten (zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung: BFH v 02.03.1994, BStBl II 1994, 366; BMF v 26.04.1994, BStBl I 1994, 297).

 

Rn. 100

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Übernahme von betrieblichen Verpflichtungen

Geht mit der Übernahme der Sachgesamtheit auch passives BV (auch Sonder-BV) über, stellt die Übernahme von betrieblichen Schulden kein Entgelt für die Übernahme dar. Auch Verbindlichkeiten, für die gem § 4 Abs 4a EStG der Zinsabzug begrenzt ist, sind betriebliche Verbindlichkeiten, die keinen entgeltlichen Vorgang auslösen (BMF v 17.11.2005, BStBl I 2005, 1019 Tz 1; Hübner, DStR 2000, 1205, 1208). Im Rahmen von § 6 Abs 3 EStG entspricht der Nettowert der Verbindlichkeit dem Buchwert (vgl BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847/854; BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 29).

Auch bei Übernahme einer Sachgesamtheit mit negativem Kapitalkonto stellt die Übernahme der dem negativen Wert zugrunde liegenden Verbindlichkeiten kein Entgelt für den Übertragungsvorgang dar, wenn insgesamt stille Reserven vorhanden sind u auch sonst kein Entgelt erbracht wird (BFH v 10.03.1998, BStBl II 1999, 269). Etwas anderes gilt nur, wenn neben der Übernahme eines negativen Kapitalkontos Entgelt (in welcher Form auch immer) gezahlt wird, so dass dieser teilentgeltliche Vorgang im Wege der Einheitstheorie als entgeltlicher Vorgang zu behandeln ist mit der Folge, dass der negative Buchwert des EK dem übrigen Entgelt hinzuzurechnen ist (BFH v 27.09.2006, BFH/NV 2007, 37). Vgl auch Ausführungen von Dräger/Dorn/Hoffmann (s § 6 Rn 1478).

 

Rn. 101

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Übernahme privater Verpflichtungen in Zusammenhang mit BV

Werden zusammen mit dem BV private Verpflichtungen des Veräußerers übertragen, liegt insoweit eine entgeltliche Veräußerung vor (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH v 22.09.1994, BStBl II 1995, 367).

 

Rn. 102

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten

Treffen den Erben/die Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), bleibt die Unentgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs grds unberührt. Zu Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden u Erbfallschulden.

  • Erblasserschulden sind privatrechtliche Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers begründet waren (zB Unterhaltspflichten, Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen, aber auch Steuerschulden).
  • Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall selbst herrühren. Sie entstehen aus Anlass des Erbfalls o in Bezug auf den Erbfal...

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