Rn. 475

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber erhält, zählt zum Veräußerungspreis iSv § 16 Abs 2 EStG (BFH v 29.10.1970, IV R 141/67, BStBl II 1971, 92).

Veräußerer ist auch der verstorbene Gesellschafter (und nicht: seine Erben), wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass bereits der verstorbene Gesellschafter als mit dem Tod ausgeschieden und damit als Abfindungsberechtigter angesehen werden muss. Die aufgrund des Gesellschaftsvertrages von der Fortführung der Gesellschaft ausgeschlossenen Erben werden nicht Gesellschafter und erben lediglich den Abfindungsanspruch. Der Veräußerungsgewinn ist daher bereits in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden; maßgeblich ist insoweit die zivilrechtliche Gestaltung (BFH v 26.07.1963, VI 353, 354/62 U, BStBl III 1963, 481).

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