Rn. 1651

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Als Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen der Realteilung (dazu s Rn 1501f) ordnet § 16 Abs 3 EStG an, dass die in das jeweilige BV der einzelnen Mitunternehmer (dazu s Rn 1516) übernommenen WG mit dem Wert anzusetzen sind, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, somit mit dem Buchwert (FG Ha v 18.04.2012, 3 K 89/11, EFG 2012, 1744). Diese Rechtsfolge ist zwingend, ein Wahlrecht zum Ansatz des Teilwerts oder eines Zwischenwerts besteht nicht. Zur Frage, ob bei §-4-Abs-3-Rechnern zum BV-Vergleich übergegangen werden muss, s Rn 1752f.

 

Rn. 1652

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach aA, die insbesondere von Siegel vertreten wird, verlangt der vorstehend genannte Gesetzeswortlaut nicht den Buchwertansatz, sondern den Ansatz der Differenz aus Nettoerlös abzüglich AK/HK. Diese AK/HK sollen sich dabei nicht aus den anteiligen WG ergeben, sondern aus den AK für die mitunternehmerische Beteiligung, da der Mitunternehmer nicht über die WG verfügen kann, sondern nur über seinen Gesellschaftsanteil (Siegel, Ubg 2019, 288). Diese Betrachtung ist zwar zivilrechtlich zutreffend, übersieht mE aber, dass es steuerlich um die anteiligen WG geht, die die Mitunternehmer in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit gemeinsamen wirtschaftlich einsetzen. Allein der Umstand, dass die gesamthänderische Bindung (§ 719 BGB) den einzelnen Mitunternehmer an der Verfügung über die jeweiligen WG hindert, ändert an dieser steuerlichen Betrachtungsweise wenig. Zu den Folgen dieser aA im Hinblick auf die technischen Folgen (Kapitalkontenanpassung) s Rn 1654.

 

Rn. 1653

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine Buchwertfortführung kann nicht erfolgen, sofern Ausgleichszahlungen erfolgen ("Spitzenausgleich"), zu den Konsequenzen hieraus s Rn 1708. Soweit es zur Buchwertfortführung kommt, übernimmt der ausscheidende Mitunternehmer nicht nur die Buchwerte, sondern alle mit dem WG zusammenhängenden steuerlich relevanten Merkmale, wie Anschaffungsdatum, AfA-Methode, AfA-Bemessungsgrundlage etc.

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