Rn. 791

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Rechtsfolge ist, dass (anteilig) kein Veräußerungsgewinn vorliegt; für den laufenden Gewinn gibt es weder einen Freibetrag noch die Tarifbegünstigung des § 34 EStG (FG Münster v 26.01.2006, 8 K 6071/02 F, EFG 2006, 799), eine Kürzung des Gewinns ist hingegen gerade nicht vorzunehmen (FG D'dorf v 02.11.2004, 3 K 4673/02 F, EFG 2005, 600).

a) Maßgebliche Quote

 

Rn. 792

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Umfang, in dem der Erwerber an dem erworbenen BV beteiligt ist, richtet sich nicht nach der Beteiligung am Vermögen, sondern im Zweifel nach der Gewinnbeteiligung, da sich daraus ergibt, in welchem Umfang der Erwerber ggf an dem Abschreibungsvolumen beteiligt ist und gerade diese Aufstockungsmöglichkeit von der Regelung verhindert werden soll (BFH v 29.11.2007, VIII B 213/06, BFH/NV 2008, 373; FG MV v 28.04.2010, 3 K 299/09, DStRE 2010, 1439; FG Köln v 25.06.2013, 12 K 2010/11).

Entsprechendes muss für die Veräußererseite gelten, hier kommt es mE darauf an, mit welcher Quote der Veräußerer am Veräußerungsgewinn beteiligt ist, bei Mitunternehmern also ggf auf eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

b) Umfang des laufenden Gewinns

 

Rn. 793

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Diese Beteiligungsquoten (zur Höhe s Rn 792) sind nicht miteinander zu multiplizieren, vielmehr ist zur Berechnung des anteiligen laufenden Gewinns ein Bruch zu bilden, bei dem die Beteiligungshöhe bei der erwerbenden Gesellschaft den Zähler und die Beteiligungshöhe bei der veräußernden Gesellschaft den Nenner bildet.

  • Ergibt sich dabei ein Bruch, der größer bzw gleich 1 ist, ist der gesamte Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern.
  • Nur wenn der sich ergebende Bruch kleiner 1 ist, ergibt sich ein anteiliger begünstigter Veräußerungsgewinn (FG MV v 28.04.2010, 3 K 299/09, DStRE 2010, 1439; vgl die Berechnungsbeispiele bei Schiffers, BB 1994, 1469, 1471).
 

Rn. 794–810

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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