Rödder/Schumacher, Verschmelzung von KG und § 15a EStG, DB 1998, 99;

Thiel ua, Der neue Umwandlungsteuer-Erlass, DB 1998, Beilage 7;

Sahrmann, Das negative Kapitalkonto des Kommanditisten nach § 15a EStG, DStR 2012, 1109, 1112;

Jacobsen/Hildebrandt, Wirtschaftliche Beteiligungs- und Beteiligtenidentität iSd § 15a EStG bei Unternehmensumwandlungen, DStR 2013, 433.

Verwaltungsanweisungen:

UmwSt-Erlass 2011 BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314;

FinMin SchlH vom 07.04.2020, VI 307-S 2241 a-087, DStR 2020, 1573 (Übergang von verrechenbaren Verlusten iSd § 15a EStG im Zusammenhang mit einem Einbringungsvorgang nach § 20 UmwStG);

BMF vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212 (Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) nach KöMoG).

 

Rn. 59a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Grundsatz: Zur Fortführung eines – wegen der ausschließlichen Steuersubjekteigenschaft der Gesellschafter einer PersGes (s § 15 Rn 12b (Bitz)) – personenbezogenen, verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG ist bei Umstrukturierungen erforderlich

  • Beteiligtenidentität (s BFH vom 01.03.2018, BFH/NV 2018, 861 Rz 27: Verlustverrechnung allein mit Gewinnen aus der nämlichen Beteiligung, anders als beim Verlustabzug nach § 10d EStG somit streng beteiligungsbezogene Betrachtungsweise und FG BBg vom 23.08.2011, EFG 2012, 56 zu II.2. und
  • (trotz des Wortlauts von § 15a Abs 2 S 1 EStG wirtschaftliche, nicht formelle) Beteiligungsidentität (mitunternehmerisch). Es ist im Hinblick auf das Erfordernis der Beteiligungsidentität darauf abzustellen, ob die dem jeweiligen Mitunternehmer als originär eigene Betätigung zuzurechnende gewerbliche Aktivität der PersGes, die den Verlust verursacht hat, identisch mit dem gewerblichen Engagement (eines Mitunternehmers) ist, das anschließend einen Gewinn generiert: s § 15 Rn 12b (Bitz) und Jacobsen/Hildebrandt, DStR 2013, 433, 434.

Betreffend Doppelstock-PersGes Verweis auf s Rn 64.

Bei Einbringungsvorgängen in eine KapGes (§ 20ff UmwStG; auch Option nach KöMoG, s nachfolgend) geht wegen der erforderlichen Beteiligtenidentität deshalb ein verbleibender Verlustabzug/verrechenbarer Verlust iSd §§ 10d Abs 4 S 2, 15a EStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, sondern verbleibt beim Einbringenden, denn der Verlustabzug bezieht sich auf den Einbringenden persönlich und ist einer allgemeinen Rechtsnachfolge nicht zugänglich. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 15a Abs 2 S 1 EStG, wonach auf die "Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind", abgestellt wird, und ein verrechenbarer Verlust kann deshalb nicht Bestandteil des Einbringungsgegenstands sein; FinMin SchlH vom 07.04.2020, VI 307-S 2241 a-087, DStR 2020, 1573; UmwSt-Erlass 2011 BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Rz 23.02 ebenso Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 172, 41. Aufl).

Es sind insbesondere folgende Konstellationen bedeutsam:

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