Rn. 170

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Geht mit dem Tod des Erblassers ein luf Betrieb auf eine Erbengemeinschaft über (§ 1922 BGB), stellt sich dieser Vorgang grundsätzlich als unentgeltlich dar, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft gem § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen hat; sämtliche (Mit-)Erben werden Mitunternehmer iSv § 15 Abs S 1 Nr 2 EStG. Die Vereinfachungsregelung, wonach bei einer zivilrechtlich bindenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten der laufende Gewinn rückwirkend einem (den Betrieb übernehmenden) Miterben zugerechnet werden kann (BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Tz 8), gilt nicht für die Zurechnung von Aufgabe- bzw Veräußerungsgewinnen iSd § 14 EStG.

 

Rn. 171

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird eine bestehende Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen, je nachdem, wie die Auseinandersetzung erfolgt (allg s BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253).

  • Erfolgt eine reale Teilung des Betriebs, gelten die Ausführungen zur Realteilung entsprechend (s Rn 85ff).
  • Ist zugleich ein sog Spitzenausgleich zu leisten, führt dies beim Leistenden grundsätzlich zu AK u in gleicher Weise beim ausscheidenden Erben zu einem Veräußerungserlös (BFH v 28.07.1999, BStBl II 2000, 61).
  • Entsprechendes gilt für den Fall, dass iRd Erbauseinandersetzung ein Erbe an den/die anderen Erben Abfindungszahlungen für den Erwerb des Erbteils leistet.

Werden die landw Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf dessen Erben aufgeteilt, wird der Betrieb – ebenso wie bei einer Übertragung zu Lebzeiten – in diesem Zeitpunkt aufgegeben (BFH v 26.03.2013, BFH/NV 2014, 324; BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369), mit der Folge, dass sie bei den Erben dem PV zuzuordnen sind u diese Eigenschaft auch dann nicht mehr verlieren, wenn sie anschließend unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Von einer solchen Betriebszerschlagung ist die Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs abzugrenzen, die unter Fortführung der Buchwerte stattfindet (s Rn 33).

Werden nach FG Nds v 07.02.2017, 13 K 204/15, EFG 2018, 206 (hierzu Rev BFH VI R 47/17) im Rahmen eines Erbfalls die Flächen eines landw Betriebs auf verschiedene Erben verteilt, wird der einheitliche landw Betrieb zerschlagen; das hat zur Folge, dass ein Rechtsnachfolger, der die Flächen nicht selbst zu landw Zwecken nutzt, diese in seinem PV hält.

 

Rn. 172

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus führt beim Leistenden nicht zu AK (u demzufolge bei den übrigen Miterben auch nicht zu Veräußerungserlösen), soweit dem Miterben dadurch Nachlassvermögen entsprechend seiner Erbquote zugeteilt wird. Soweit der BFH v 14.12.2004, BStBl II 2006, 296 entschieden hat, dass AK vorliegen sollen, wenn der Miterbe von der Erbengemeinschaft mehr Nachlassvermögen erhält, als ihm entsprechend seiner Erbquote zusteht u er im Gegenzug Abfindungsleistungen erbringt, indem er über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt, ist anzumerken, dass die FinVerw dieses Urt über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet (BMF v 30.03.2006, BStBl I 2006, 306). Wird eine Erbengemeinschaft vorzeitig (durch Realteilung) aufgelöst u übernimmt ein Miterbe Schulden eines anderen Miterben, bildet die Schuldübernahme aber dann AK, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Nachlassgegenstand vorzeitig in sein eigenes Vermögen überführen kann (BFH v 19.12.2006, BStBl II 2008, 216).

 

Rn. 173

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gilt für einen luf Betrieb die sog Höfeordnung o eine vergleichbare Erbregelung (im Einzelnen s BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 75), fällt kraft Gesetzes der Hof grundsätzlich nur einem Erben zu, während hinsichtlich des sog hoffreien Vermögens eine Erbengemeinschaft entsteht. An die weichenden Erben geleistete Abfindungen (einschließlich Nachabfindungen gem § 13 HöfeO) stellen kein Veräußerungsentgelt u beim Leistenden keine AK dar, mit der Folge, dass evtl für die Finanzierung der Abfindung gezahlte Schuldzinsen nicht als BA abgezogen werden können. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Übernehmer des Betriebs anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge an die anderen Abkömmlinge des Übergebers Abfindungsleistungen zu entrichten hat (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 44). Soweit hoffreies Vermögen im Erbfall nicht auf den Hoferben, sondern auf die weichenden Erben übergeht, liegt diesbezüglich eine Entnahme beim Erblasser vor (BMF v 14.03.2006, aaO, Tz 78; aA Kulosa in Schmidt, § 14 EStG Rz 21 mwN).

 

Rn. 174

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird eine (besonders in Süddeutschland häufig vorkommende) Gütergemeinschaft (zB durch Scheidung) aufgelöst, können hierauf ebenfalls die Grundsätze der Erbauseinandersetzung (reale Teilung eines Mischnachlasses) angewendet werd...

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