Feldhaus, Steuerliche Auswirkungen der Flächenstillegung landw Nutzflächen, INF 1989, 415;

Hiller, Betriebsstillegungen und -abgaben iSd FELEG, INF 1989, 457;

Gierlich, Einstellung der landw Erwerbstätigkeit, NWB F 3d, 483.

Verwaltungsanweisungen:

R 3.27 EStR 2008; OFD Chemnitz v 17.12.1996, DStR 1997, 370 sowie LandwKartei BdW, G 13.

 

Rn. 112

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Durch das G zur Förderung der Einstellung der landw Erwerbstätigkeit v 21.02.1989, BStBl I 1989 S 116 – FELEG – wurde mit Wirkung ab VZ 1989 die Einstellung der landw Erwerbstätigkeit gefördert. Begünstigt waren danach bei Vorliegen bestimmter altersgeldrechtlicher sowie altersmäßiger Voraussetzungen insb die Betriebsstillegung aber auch die Verpachtung des gesamten Betriebs sowie dessen Übergabe oder Veräußerung, soweit der Betriebsübernehmer (Pächter oder Erwerber) eine bestimmte berufliche Qualifikation nachweisen konnte und weder Ehegatte noch Kind des Landwirts bzw seines Ehegatten war.

Die Förderung bestand zum einen aus der sog Produktionsaufgaberente (Grundbetrag und ein hinzutretender, nach den natürlichen Ertragsbedingungen der stillgelegten Flächen gestaffelter Flächenzuschlag) und zum anderen aus dem Ersatz der Beiträge zur Altershilfe und zur landw Unfallversicherung. Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld sind gem § 3 Nr 27 EStG bis zum Höchstbetrag von 18 407 EUR einkommensteuerfrei (s § 3 Rn 1070ff (Handzik)).

Das FELEG war begrenzt bis 31.12.1996 (§ 20 FELEG); ab 01.01.1997 gilt es nur noch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (Erreichen des 55. bzw bei Berufsunfähigkeit das 53. Lebensjahres, §§ 1 Abs 1, 9 Abs 1 S 2 FELEG). Aus dem Umstand heraus, dass der vor dem 01.01.1997 stilllegende Landwirt den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach § 7 Abs 3 FELEG und das Ausgleichsgeld nach § 11 FELEG jedoch (längstens) bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erhält, kommt der Vorschrift des § 3 Nr 27 EStG gleichwohl noch Bedeutung bis zum VZ 2008 zu.

Wegen der Einzelheiten zum auslaufenden FELEG wird auf die oben stehenden Verwaltungsanweisungen und das angeführte Schrifttum verwiesen.

Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 war ursprünglich geplant, die Steuerbefreiung für den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach § 3 Nr 27 EStG (iHv von bis zu 36 000 DM) ab VZ 1999 aufzuheben. Von diesem Vorhaben wurde dann letztendlich im Gesetzgebungsverfahren jedoch abgesehen, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht zu gefährden (BT-Drucks 14/442, 3).

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