Rn. 1070
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 27 EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl I 1989, 233) eingefügt (ab VZ 1989) und soll das vorzeitige Ausscheiden des Landwirts aus der Erwerbstätigkeit erleichtern (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 27 EStG Rz 2).
Rn. 1071
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 27 EStG befreit von der ESt
Fall 1: den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente | Fall 2: das Ausgleichsgeld |
Rn. 1072
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ältere Landwirte (idR ab 55 Jahren, bei Berufsunfähigkeit schon ab 53 Jahren, § 1 Abs 1 Nr 1 FELEG), die Flächen stilllegen (§ 2 FELEG) oder landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeben (§ 3 FELEG), erhielten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine sog Produktionsaufgaberente (§ 6 FELEG), außerdem übernimmt der Bund die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und Krankenversicherung (§ 14 FELEG). Die Leistungen gewährte die landwirtschaftliche Alterskasse (§ 17 FELEG). Dazu s § 13 Rn 112 (Mitterpleiniger).
Rn. 1073
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das FELEG ist zeitlich befristet; ab 01.01.1997 gilt es nur noch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (§ 20 FELEG) und war daher nur bis einschließlich VZ 2008 von Bedeutung (Mitterpleininger, s § 13 Rn 112). Aus Aktualitätsgründen wird daher die Kommentierung nicht mehr fortgeführt.
Rn. 1074–1089
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
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