Rn. 11a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und die ihren Gewinn auch nicht (freiwillig) nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Flächen (iSd § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst b BewG) zu Beginn des Wj 50 ha nicht überschreiten, können auf Antrag für ein Wj bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale BA abziehen; dieses Antragswahlrecht ist allerdings für LuF mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschlossen, denn hier sieht § 13a Abs 5 EStG eine Pflicht zur Anwendung des § 51 EStDV vor, so dass das in § 51 Abs 1 EStDV eingeräumte Wahlrecht letztendlich nur StPfl mit zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zusteht. Eine Bindungsfrist für den Antrag gibt es nicht, so dass ein StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG für jedes Wj erneut zwischen der Anwendung des § 51 EStDV und einer Gewinnermittlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen BA wählen kann (was im Einzelfall zu erheblichen Steuervorteilen führen kann).

Wegen weiterer Einzelheiten zu § 51 EStDV; s § 13a Rn 173 und 174 (Mitterpleininger/Gruber).

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