Rn. 148d

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Überlässt ein Landwirt zeitweise betriebliche Anlagegüter, die nicht Grund und Boden und Gebäude sind, miet- oder pachtweise Dritten zur Nutzung, geht dadurch deren Eigenschaft als BV des luf Betriebs (noch) nicht verloren. Die Vermietung kann jedoch nach den vorstehend beschriebenen Abgrenzungskriterien dazu führen, dass die Grenze zum Gewerbebetrieb überschritten ist. In jedem Fall zu gewerblichen Einkünften führt jedoch die Vermietung beweglichen AV, das eigens hierfür angeschafft worden ist (BFH v 23.01.1992, BStBl II 1992, 951).

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