Rn. 121

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die dargestellten Konkretisierungen des Veranlassungsprinzips dürfen nicht schematisch angewandt werden. Sie dienen zwar der besseren Handhabbarkeit des Veranlassungsprinzips. Die Rspr hat sich aber immer wieder Freiräume für einzelfallbezogene Bewertungen geschaffen. Letztlich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls für die Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbs- oder Privatsphäre maßgeblich.

 

Rn. 122

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

So kann der wirtschaftliche Zusammenhang durch die Verwendung des WG zur Einkünfteerzielung durch einen konkreteren privaten Veranlassungszusammenhang überlagert werden. Hat der StPfl beispielsweise ein Vermietungsobjekt fremdfinanziert und löst er das Darlehen vorzeitig ab, weil er das Objekt lastenfrei übereignen will, sind die entstehenden Vorfälligkeitsentschädigungen keine WK bei den Einkünften aus VuV, weil nicht die Verwendung des Darlehens zur Einkünfteerzielung, sondern die vorzeitige Kreditablösung mit dem Ziel der grds steuerfreien Übereignung das auslösende Moment für die Aufwendungen ist (BFH IX R 42/13, BStBl II 2015, 633; BFH IX R 20/02, BStBl II 2004, 57; ebenso BFH VI R 15/17, BStBl II 2019, 446: Vorfälligkeitsentschädigung bei einer doppelten Haushaltsführung). Gleiches gilt für Abstandszahlungen an den Mieter, die dazu dienen, den vorzeitigen Auszug des Mieters wegen einer beabsichtigten Selbstnutzung herbeizuführen (BFH IX R 38/03, BStBl II 2005, 760) und für GrESt, wenn ein vermietetes Grundstück auf Angehörige übertragen wird (FG BdW v 15.11.2019, 11 K 322/18, EFG 2020, 1406).

Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung, die der Absicherung eines für Vermietungszwecke verwendeten Darlehens dient, sind nicht als WK bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig, weil das versicherte Risiko des frühzeitigen Tods privater Natur ist und dies den Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV überlagert (BFH IX R 35/14, BStBl II 2016, 210). Dagegen liegt bei Abbruchkosten keine Überlagerung des Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften aus VuV vor, wenn das durch die Vermietung abgewohnte Objekt abgebrochen wird und dafür ein selbstgenutzter Neubau errichtet wird (BFH IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933; s aber auch BFH IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vgl auch FG Münster v 21.08.2020, 4 K 855/19 E, EFG 2020, 1507.

 

Rn. 123

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Umgekehrt kann aber auch der private Verwendungszweck der Aufwendung zurücktreten, wenn er durch eine erwerbsbezogene Motivation überlagert wird. Aus diesem Grund erkennt die Rspr beispielsweise Aufwendungen für die Fahrt in den Urlaub dann als BA/WK an, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterbrochen worden ist (BFH VI R 29/86, BStBl II 1990, 423). Gleiches gilt für vergebliche Aufwendungen zum Erwerb einer Wohnung, die einem ArbN entstehen, weil der ArbG die berufliche Versetzung rückgängig macht (BFH VI R 17/96, BStBl II 2000, 584; BFH VI R 139/00, BFH/NV 2001, 1379). Auch die Rückfahrt zum eigenen privaten Hausstand nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung fällt hierunter (BFH VI R 146/89, BStBl II 1992, 667). Ebenso verhält es sich bei Aufwendungen eines Lkw-Fahrers für Dusche und Toilette sowie Reinigung der Schlafkabine (BFH VI R 48/11, BStBl II 2012, 926) oder für Telefonkosten, die für Telefonate mit Angehörigen entstehen, wenn diese Telefonate während einer Auswärtstätigkeit stattfinden (BFH VI R 50/10, BStBl II 2013, 282 mwN; anders aber: BFH VI R 22/14, BStBl II 2016, 179: Besuchsfahrten des Ehegatten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte; vgl auch BFH VI R 42/15, BStBl II 2018, 13: Ausnahmefälle denkbar). Der BFH hat auch Maklerkosten (BFH IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195) anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks ausnahmsweise nicht der steuerfreien privaten Vermögenssphäre, sondern den abzugsfähigen Finanzierungskosten zugeordnet, wenn und soweit der aus der Veräußerung verbleibende Erlös von vornherein zur Finanzierung eines anderen Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet worden ist. Solche Überlagerungen sind aber auf seltene Fälle begrenzt. Deshalb sind die Veräußerungskosten für eine privat genutzte Immobilie grds auch dann nicht als WK bei VuV abzugsfähig, wenn der Veräußerungserlös der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dient (BFH IX R 22/18, BFH/NV 2020, 194). Dies gilt auch für Vorfälligkeitsentschädigungen (BFH IX R 42/13, BStBl II 2015, 633; anders noch BFH IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091).

 

Rn. 124–125

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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