Ist die Zwangsverwaltung angeordnet und erfolgt gleichwohl eine Zahlung an den Vollstreckungsschuldner statt an den Zwangsverwalter, ist ein Zufluss beim Vollstreckungsschuldner gegeben, FG He vom 12.12.2007, 4 K 1207/07, EFG 2009, 1384; Martini in Brandis/Heuermann, § 11 EStG Rz 160 "Zwangsverwaltung" (August 2022).

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