Rn. 1
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Gewinnausschüttung einer KapGes: Die Gewinnausschüttung einer KapGes ist mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim Anteilseigner zugeflossen, § 44 Abs 2 EStG gilt nur für die Einbehaltung der KapSt. Wird ein Gewinnverwendungsbeschluss rückgängig gemacht und hat der Anteilseigner deshalb empfangene Beträge zurückzuerstatten, berührt das den Zufluss nicht, BFH vom 17.02.1993, I R 21/92, BFH/NV 1994, 83; BFH vom 30.07.1997, I R 11/96, BFH/NV 1998, 308; erst mit der tatsächlich erfolgten Rückzahlung entstehen negative Einnahmen, die in dem VZ der Rückzahlung zu berücksichtigen sind, BFH vom 01.03.1977, VIII R 106/74, BStBl II 1977, 545; BFH vom 02.11.1977, I R 92/75, BStBl II 1978, 102.
Rn. 2
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter s "Beherrschender Gesellschafter einer KapGes".
Rn. 3
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters s "Stille Gesellschaft".
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