Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Wird es von einer privatärztlichen Verrechnungsstelle eingezogen, fließt es dem Arzt mit dem Zufluss bei der Verrechnungsstelle zu, denn sie tritt als sein Vertreter (§ 164 BGB) auf; ebenso bei Einziehung durch das Krankenhaus im Namen des Arztes, vgl R 11 EStR 2012; FG Nds vom 15.10.2008, 3 K 345/07, DStRE 2009, 1289.

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei Einzug des Honorars durch die kassenärztliche Vereinigung fließt es dem Arzt erst mit Zahlung dieser Institution an ihn zu. Der Zufluss erfolgt nicht bereits mit der Gutschrift bei der kassenärztlichen Vereinigung, da dem einzelnen Arzt kein Anspruch gegen die Krankenkasse, sondern nur gegen die kassenärztliche Vereinigung zusteht, BFH vom 20.02.1964, IV 4/61 U, BStBl III 1964, 329.

 

Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die monatlichen oder vierteljährlichen Abschlagzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen iSd § 11 Abs 1 S 2 EStG, vgl BFH vom 24.07.1986, BStBl II 1987, 16 zu monatlichen Zahlungen; BFH vom 06.07.1995, IV R 63/94, BStBl II 1996, 266 zu Quartalsabschlusszahlungen.

 

Rn. 4

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Beträge fließen zu, gekürzt um die einbehaltenen Beiträge an einen Honorarsonderfonds, BFH vom 22.09.1976, IV R 112/71, BStBl II 1977, 29; mE fließen sie ungekürzt zu – die Beiträge sind gleichzeitig abfließende Leistungen des Arztes. Spätere Zahlungen aus diesem Fonds sind bei Zufluss zu erfassen, BFH vom 14.04.1966, IV 335/65, BStBl III 1966, 458.

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