Schrifttum:

Bajohr, Die finanzielle Förderung der Denkmalpflege in Deutschland, BauR 2003, 1147;

Beck, Kumulationsverbot zwischen dem SA-Abzug nach § 10f EStG und der EigZul einer denkmalgeschützten Wohnung, DStR 2004, 1738;

Büchner/Fritzsch, Steuerliche Förderung von selbstgenutztem Eigentum, DStR 2004, 2169;

Nacke, Die steuerliche Förderung von Baudenkmälern optimal ausnutzen, GStB 2008, 160;

Beck, Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs 2 EStG, DStR 2009, 1412;

Axer, Das Koch/Steinbrück-Papier vor dem BVerfG, DStR 2010, 1807;

Beck, Erhöhte Absetzung bei der Umnutzung von Gebäuden in einem Sanierungsgebiet, DStR 2015, 158;

Jachmann, Objektbezogenheit der Bescheinigung iSd § 7h Abs 2 S 1 EStG, jurisPR-SteuerR 1/2015, Anm 1;

Klein, Aktuelle Zweifelsfragen der Steuerbegünstigung von Baudenkmälern, DStR 2016, 1399;

Schiessl, Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs 2 EStG mit "Vorbehaltsklausel", HFR 2017, 387;

Günther, Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG: Bindungswirkung der Bescheinigung jetzt geklärt, GStB 2018, 119;

Neufang, AfA bei Baudenkmälern und in Sanierungsgebieten, StB 2018, 218;

Krauss, Chancen und Fallstricke bei Immobilieninvestitionen in Sanierungsgebieten, DStR 2019, 1185.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 04.06.2015, BStBl I 2015, 506 (Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale oder schutzwürdige Kulturgüter);

BMF vom 21.02.2019, BStBl I 2019, 211 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Februar 2019);

BMF vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 (Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020);

BMF vom 14.10.2021, BStBl I 2021, 1806 (Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen).

R 10f EStR 2012;

H 10f EStH 2022.

I. Allgemeines

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f EStG erlaubt es, dass der StPfl HK, AK und Erhaltungsaufwand für selbstgenutzte eigene Wohngebäude "wie" Sonderausgaben abzieht; die Vorschrift ergänzt die eine einkünftebezogene Nutzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen bzw von Baudenkmalen begünstigenden §§ 7h, 7i EStG (HK/AK) und §§ 11a und 11b EStG (Erhaltungsaufwand). Einbezogen sind Teile von solchen Gebäuden, die selbstständige unbewegliche WG darstellen sowie Eigentumswohnungen (§ 10f Abs 5 EStG). Durch die Vorschrift sind – als Durchbrechung des allg Abzugsverbots des § 12 Nr 1 EStG – ausnahmsweise private Lebensführungskosten als Quasi-Sonderausgaben abziehbar (Klein, DStR 2016, 1399, 1401; Lüdemann in K/S/M, § 10f EStG Rz A 1 (März 2019)).

Wie sich aus der Bezugnahme auf den "StPfl" und dem Erfordernis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ergibt, ist die Begünstigung personenbezogen. Sie setzt voraus, dass das Gebäude nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird.

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift hat einen Subventionszweck. Sie soll einen Ausgleich für die besonderen Belastungen von Eigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzter Baudenkmale durch die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutzrecht der Länder schaffen und die Erhaltung von Baudenkmalen und alter Bausubstanz aus städtebaulichen und wohnungspolitischen Gründen fördern (s BFH vom 14.01.2004, X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021; Hahn, DB 1990, 65). Durch den Sonderausgabenabzug von insgesamt 90 % der begünstigten Aufwendungen verschafft sie erhebliche Liquiditätserleichterungen.

§ 10f EStG ist rechtspolitisch in der Diskussion. Zum Teil wird gefordert, die Vorschrift zu streichen, weil sie eine überflüssige Verkomplizierung des Steuerrechts bewirke und Baupreissteigerungen durch Einpreisung der Subventionswirkungen hervorrufe (s Kulosa in Schmidt, § 10f EStG Rz 2 (39. Aufl)). Andere Stimmen im Schrifttum sind hingegen der Ansicht, dass § 10f EStG zu einer ausgewogenen steuerlichen Förderung der begünstigten Gebäude beitrage (Lüdemann in K/S/M, § 10f EStG Rz A 67 mwN (März 2019).

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f EStG ist durch das WoBauFG vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) in das EStG eingeführt worden. Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) ist die Vorschrift geändert worden. Die zeitlich über insgesamt zehn Jahre gestreckte Abziehbarkeit von ursprünglich insgesamt 100 % der geförderten Aufwendungen wurde ab dem VZ 2004 auf 90 % verringert. Die Änderung ist erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden.

Das BVerfG hat in Bezug auf andere Vorschriften entschieden, dass der Vermittlungsausschuss beim Zusta...

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