Rn. 23
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Begünstigung von Erhaltungsaufwand gemäß § 10f Abs 2 EStG stimmt in den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit der Förderung von HK und AK nach § 10f Abs 1 EStG überein.
Es muss sich um ein eigenes Gebäude (oder einen nach § 10f Abs 5 EStG gleichgestellten Gebäudeteil) handeln, das nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird (§ 10f Abs 2 S 1 EStG).
- Das Gebäude muss im Inland in einem Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sein oder ein inländisches Baudenkmal darstellen.
- An dem Gebäude müssen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die auch durch § 7h Abs 1 EStG oder § 7i EStG steuerlich gefördert werden. Dies ergibt sich aus dem in § 10f Abs 2 S 1 EStG geregelten Verweis auf § 11a Abs 1 EStG iVm § 7h Abs 2 EStG und auf § 11b S 1 oder 2 EStG iVm § 7i Abs 1 S 2 und Abs 2 EStG.
- Aus dieser Bezugnahme folgt zudem, dass es – wie bei § 10f Abs 1 EStG – für den Sonderausgabenabzug erforderlich ist, die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalschutzbehörde vorzulegen.
- Ferner wird auch bei § 10f Abs 2 EStG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorausgesetzt (§ 10f Abs 2 S 2 EStG), wobei es hier ebenfalls gleichgestellt ist, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen kann im Einzelnen auf s Rn 7–18 verwiesen werden.
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