Rn. 7

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f Abs 1 EStG begünstigt Aufwendungen für bestimmte Gebäude. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen,

  • das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.

Der ertragsteuerrechtliche Gebäudebegriff entspricht jenem des Bewertungsrechts (BFH vom 23.09.2008, I R 47/07, BStBl II 2009, 986; zum Gebäudebegriff s Ländererlasse, BStBl I 2013, 734).

Dem (vollständigen) Gebäude werden durch § 10f Abs 5 EStG

  • Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind und
  • Eigentumswohnungen gleichgestellt.

Begünstigt sind Gebäude, die im Inland in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen (§ 7h EStG). Solche Gebiete werden von den Gemeinden förmlich durch Satzung festgelegt (§ 142, § 165 Abs 6 BauGB). Einbezogen sind zudem inländische Baudenkmale (§ 7i EStG). Die Unterschutzstellung erfolgt insoweit nach den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen. Dabei genügt es gemäß § 7i Abs 1 S 3 EStG, wenn die Denkmaleigenschaft auf einen (unselbstständigen) Gebäudeteil beschränkt ist oder lediglich ein sog Ensembleschutz besteht (§ 7i Abs 1 S 4 EStG).

Die Beschränkung auf inländische Baudenkmale ist grds unionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH vom 26.04.2023, X R 4/21, BStBl II 2023, 870; FG D'dorf vom 04.04.2019, 9 K 2480/17 E, EFG 2019, 771; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 7i EStG Rz 2 (22. Aufl.); Klein, DStR 2016, 1399, 1400f).

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