Rn. 7
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
ArbG ist jeder im Inland ansässige oder vertretene ArbG (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG), dh jeder zum LSt-Einbehalt Verpflichtete. Auch für ArbG, die nur ArbN in Privathaushalten beschäftigen, greift die Förderung. Ausländische Verleiher von ArbN (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) sind ebenso begünstigt wie in Deutschland ansässige ArbG, die im Falle einer ArbN-Entsendung den Lohn für die geleistete Arbeit tragen (§ 38 Abs 1 S 2 EStG).
Dieser weitere ArbG-Kreis führt im Ergebnis zur Fördermöglichkeit der Beiträge zugunsten aller im Inland tätigen ArbN.
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